· Fortbildungspflicht alle drei Jahre. Die nächste erforderliche Fortbildung ist auf dem Lizenzausweis ersichtlich.
· Wenn die Fortbildung nicht im vorgeschriebenen Rhythmus besucht wird, erlischt die Zulassung zum Beziehen von Lizenzpaketen und deren Einzelbausteinen.
· Wenn die Fortbildung nicht im vorgeschriebenen Rhythmus besucht wird, kann nicht weiterhin von den Partnern der KSA vergünstigt Kitematerial bezogen werden.
· Der Kitelehrer kann frei wählen, ob er an einem Aufbaulehrgang (Refresh-Course) für Snowkite- oder Kitesurf- Instructoren teilnimmt, unabhängig von seiner Ausbildung.
Richtlinien vom Vorstand der KSA e.V. am 20. Februar 2011 erlassen.