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Fortbildungspflicht

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·     Fortbildungspflicht alle drei Jahre. Die nächste erforderliche Fortbildung ist auf dem Lizenzausweis ersichtlich.

·     Wenn die Fortbildung nicht im vorgeschriebenen Rhythmus besucht wird, erlischt die Zulassung zum Beziehen von Lizenzpaketen und deren Einzelbausteinen.

·     Wenn die Fortbildung nicht im vorgeschriebenen Rhythmus besucht wird, kann nicht weiterhin von den Partnern der KSA vergünstigt Kitematerial bezogen werden.

·     Der Kitelehrer kann frei wählen, ob er an einem Aufbaulehrgang (Refresh-Course) für Snowkite- oder Kitesurf- Instructoren teilnimmt, unabhängig von seiner Ausbildung.

 

Richtlinien vom Vorstand der KSA e.V. am 20. Februar 2011 erlassen.