Haftpflicht ist die Verpflichtung zum Schadenersatz
Eine Versicherung zahlt nicht nur einen entstandenen Schaden bis zur Höhe der Versicherungssumme sondern sie wehrt auch unberechtigte Schadenersatzansprüche ab (passiver Rechtschutz). Vorraussetzung ist natürlich, dass es sich um ein mitversichertes Risiko handelt.
Was sollte bei der Versicherungsbestätigung bzgl. Kiten beachtet werden?
1. Grundlegendes
Jeder, der es schon einmal probiert hat, weiss, wie schwer es sein kann sich eine schriftliche Bestätigung von seinem Versicherer zu holen, in der das Kitesurfen als mitversichert aufgeführt wird. Bei manchen Versicherern klappt dies mittlerweile ganz gut. Andere wimmeln einen mit der telefonischen Aussage ab, dass Kiten schon mitversichert sei. In diesem Fall sollte man sich die entsprechende Stelle, in der das Kiten explizit genannt wird, in den Versicherungsbedingungen zeigen lassen. Diese existieren bis auf wenige Ausnahmen nicht. Wie auch immer, an einer schriftlichen Bestätigung führt jedenfalls kein Weg vorbei! Auf mündliche Zusagen durch die Mitarbeiter des Callcenters oder der Vertreter darf man sich nicht verlassen!
Bestätigt ein Versicherer nun schriftlich das Kiten, geschieht das meistens in folgender oder ähnlicher Form: „Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass das Kite-Surfen im Rahmen der Allgemeinen und Besonderen Bedingungen mitversichert ist“. Diese Art der Formulierung dürfte wohl die Häufigste sein. Mit ihr ergeben sich jedoch zwei Probleme, die wir aus Gründen der Übersicht nachfolgend in Probleme der Grunddefinition und in Probleme des Kleingedruckten unterteilt haben.
2.0 Der Teufel steckt im Detail
Bei der Betrachtung der nachfolgenden Regelungen, wie sie in der Praxis vorkommen, sind einige vorhanden, von denen man schon vor einem Schaden erahnt, wann die Versicherung in Leistung geht und wann nicht. Es sind aber auch Punkte vorhanden, bei denen wir Wortklauberei betreiben, da es unserer Meinung nach nicht absehbar ist, wie sich die Versicherer im Schadensfall verhalten werden. In diesem Fall ist man immer besser beraten, einen Schutz zu haben, der dem Versicherer wenig Spielraum gibt, damit dieser sich nicht auf irgendwelche Einschränkungen oder Ausschlüsse berufen kann. Wir wollen nachfolgend nicht den Eindruck erwecken, dass die Versicherer sich in jedem Fall und um jeden Preis herausreden werden. Wir wollen euch nachfolgend auch keiner Rechtsberatung unterzeihen sondern euch nur unsere Gedankengänge bei der Entwicklung unserer Versicherung näher bringen.
2.1.0 Fallstricke
2.1.1 Fallstricke der Grunddefinition
Wird nur Kite-Surfen genannt kann der Versicherer im Schadenfall z.B. beim ATB oder Snow-Kiten Probleme bereiten.
Bestätigt der Versicherer z.B. Schäden durch Kite-Boards, dann ist fraglich, wie der Versicherer sich verhält, wenn z.B. die Leinen des Schirms jemandem ein Ohr abhacken oder der Schirm mit samt Kiter, über eine stark befahrene Strasse gezogen wird. Schäden durch Kite-Schirme sind keine Schäden durch Kite-Boards!
2.1.2 Fallstricke der Grunddefinition mit nachgestellten Einschränkungen:
Flughöhenbegrenzung auf 30 Meter:
Hier ergeben sich die Probleme z.B. bei Sprüngen, wo der Kite schnell mal über 30 Meter erreichen kann. In der KSA-Klausel ist zwar auch von 30 Metern die Rede, aber nicht in der Form, dass die Schirme nie über 30 Meter dürfen (siehe weiter unten).
Max. Leinenlänge 30 Meter: Probleme sind fehlende Definitionen! Wo beginnen die 30 Meter, wo enden diese und welche Leinen sind gemeint. Unserer Meinung nach muss der Vollständigkeit halber eine genaue Definition der Leinenlänge in der Klausel stehen (z.B. Flugleinen von Anknüpfpunkt Bar bis Anknüpfpunkt Kite). Hier ist ganz klar zu sagen, dass eine Begrenzung der Leinenlänge der pauschalen Flughöhenbegrenzung auf 30 Meter vorgehen sollte, da nur die Leinenlänge objektiv nachgemessen werden kann und man nicht bei Sprüngen eine Flughöhenbegrenzung mit seinem Kite verletzt.
Möglichkeit des Überschreitens von 30 Metern: Derartige Regelungen dienen niemanden und sind tunlichst zu vermeiden! Eine Bestätigung könnte wie folgt lauten: „Hiermit bestätigen wir Ihnen die Mitversicherung von Kite-Surfen, solange die Schirme nicht in Höhen von über 30 Metern betrieben werden können“. Kites können in Höhen von über 30 Metern betrieben werden und die Regelung wäre demnach ein Widerspruch in sich.
Die 30-Meter Einschränkung in der „KSA-Klausel“:
„Die Einschränkungen gemäß Ziffer 6.2.3 der Besonderen Bedingungen finden keine Anwendung für die zum Einsatz kommenden Schleppschirme (Kite-Drachen), solange diese nicht dauerhaft in Höhen von mehr als 30 Meter betrieben werden.“
(6.2.3: [Mitversichert ist die gesetzlichen Haftpflicht aus dem Gebrauch von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, .... deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt, für die keine Versicherungspflicht besteht.])
Die Schirme dürfen also auch mal über 30 Meter, was sinnvoll ist.
Man kann auch Schirme benutzen, deren Leinenlängen etwas über 30 Metern liegt. Da die Kites nicht dauerhaft im Zenit betrieben werden, sondern so um die 45° zum Boden, haben wir hier etwas Spielraum. Für den engen Kreis der Extremkiter, vor allem Snowkiter, die den Schirm gezielt zum (Para-) Gleiten einsetzen und demnach der Betrieb dauerhaft über 30 Metern stattfindet, stellt unsere Lösung keinen ausreichenden Schutz dar. Diese sollten sich für die Flüge über ein Paraglideversicherung Gedanken machen, die es ihnen erlaubt Kites ihrem Zweck zu entfremden. Die durchschnittlichen Kiter (fahren und springen) haben, so denken wir, mit unserer Lösung einen hervorragenden Schutz.
Beschränkung der m²: Evtl. wird Kiten mitversichert, aber die maximale Schirmgröße ist auf z.B. 13 m² beschränkt. Ist nun aber die wirkliche oder die projezierte Fläche gemeint?
2.1.3 Fallstricke des Kleingedruckten:
Wenn ein Versicherer sich bereit erklärt eine schriftliche Bestätigung zu erstellen, dann dürfte es der Regelfall sein, dass das Kiten (wie in obigen Beispiel unter Punkt 1.) im Rahmen der Allgemeinen Haftpflicht Versicherungsbedingungen (AHB) und Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) mitversichert wird.
Die Versicherungsbedingungen regeln, was in welchem Umfang mitversichert ist, was nicht versichert ist usw.. Im Rahmen der AHB und BBR heißt, die dort genannten Einschränkungen haben Gültigkeit, außer es existiert wiederum eine schriftliche Bestätigung die diverse Punkte als gestrichen aufführt. Da eine explizite Aufführung des Kitens in den Bedingungen so gut wie nie gegeben ist, wollen wir uns nachfolgend mit den Punkten der Bedingungen beschäftigen, denen im Zusammenhang mit dem Kiten ein besonderes Augenmerk geschenkt werden sollte.
2.2.0 Nachfolgend nun nochmals die Regelung, die in Bezug auf Kiten wohl die Wichtigste in den besonderen Bedingungen darstellt:
So oder so ähnlich dürfte es wohl in fast jeder privaten Haftpflichtversicherung eine Textpassage geben:
[Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen,  | die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden
|  | deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt
|  | für die keine Versicherungspflicht besteht.] |
Da Kites eine gewisse Ähnlichkeit zu Drachen aufweisen, ist dieser Teil der Bedingungen von besonderer Bedeutung.
2.2.1 Probleme im Zusammenhang mit dem Fluggewicht?
Was ist bemannt und was ist unbemannt? So lange man nur fährt kann man vermuten, dass es sich um einen unbemannten Drachen handelt. Doch wie sieht es der Versicherer bzw. der Gesetzgeber beim Springen? Evtl. entsteht ab dem Abheben aus dem unbemannten Drachen ein bemanntes Luftsportgerät, ein bemannter Drachen.
Eine zentrale Frage ist, wie der Versicherer das Fluggewicht definiert. Man muss also davon ausgehen, dass er im Ernstfall alles dazu zählt: Leinen, Bar, Schirm. Wie sieht der Versicherer es, wenn der Drachen bei einem Unfall nass war? Denn ein nasser Schirm weist ein höheres Fluggewicht auf als ein trockener. Zählt der Versicherer den Pilot und das Brett zum Fluggewicht, sobald man zum Springen abhebt, oder müssen wir uns die Frage nicht stellen, da der Schirm ja beim Springen bemannt ist und daher sowieso nicht versichert wäre?
2.2.2 Die Versicherungspflicht für Drachen
Hat man die vorherigen Punkte in seiner Klausel beachtet, läuft man dennoch Gefahr, ohne Versicherungsschutz zu kiten.
Durch eine Änderung der Luftverkehrs-Zulassungsverordnung (LuftVZO) sind mittlerweile alle Luftfahrzeuge versicherungspflichtig. Dies gilt auch für die, die bisher von der Versicherungspflicht befreit und bis vor kurzem über nahezu alle Privathaftpflichtversicherungen mitversichert waren. Früher waren Flugmodelle, unbemannte Drachen und Ballone bis zu einem Gewicht von 5 kg nicht versicherungspflichtig. Diese Tatsache wurde mit der Neufassung des § 102, Abs. 3 der LuftVZO gestrichen. Die entsprechenden Sätze die regelten, dass keine Versicherungspflicht besteht, sind mittlerweile entfallen. Mit Veröffentlichung der 9. Verordnung zur Änderung der LuftVZO am 11.08.2005 gibt es also in der Luft keinen versicherungsfreien Raum mehr. Flugmodelle, unbemannte Ballone und Drachen, sind jetzt versicherungspflichtig. Betrachtet man nun die oben unter 2.2.0 aufgeführte Textpassage, die so oder so ähnlich in nahezu jeder privaten Haftpflicht enthalten ist, fällt auf, dass der letzte Unterpunkt (Versicherungsschutz nur solange keine Versicherungspflicht besteht) jede noch so gute Klausel unnütz machen kann, wenn die Klausel nicht Regelungen der Art enthält, dass sich der Versicherer in Bezug auf Kiten nicht auf die Versicherungspflicht berufen wird.
Nicht betroffen von der Änderung der LuftVZO bleiben lediglich Luftfahrzeuge/Flugmodelle, die als bloßes Spielzeug anzusehen sind. Eine genaue Definition, die den Unterschied zwischen Spielzeug und Luftfahrzeugen klarstellt, hat der Gesetzgeber nicht formuliert. Daher sollte man bei der Frage ob Spielzeug oder nicht überlegen, ob sich ein Fluggerät dazu eignet den Luftverkehr oder Dritte zu gefährden bzw. zu stören. Ist dies der Fall muss es, um auf der sicheren Seite zu sein, in die Rubrik der Luftfahrzeuge eingeordnet werden. Es hört sich nahezu unglaublich an, aber eine Auslegung des LuftVG, der LuftVZO und der LuftVO, lassen keinen anderen Schluss zu, als dass man nur noch bei Papierfliegern ganz sicher sein kann, dass diese nicht versicherungspflichtig sind. Kites sind geeignet Dritte zu gefährden und haben nicht viel mit Spielzeug zu tun. Dies haben wir zu unser aller Sicherheit in unserer Klausel berücksichtigt.
Alte Regelungen der LuftVZO bis zum 10.08.2005:
[§ 102 Vertragsinhalt....(3)... Für Drachen, Flugmodelle und nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte ist Gruppenversicherung zulässig. Flugmodelle mit weniger als 5 kg Höchstgewicht, die nicht durch Verbrennungsmotoren angetrieben werden, sowie nicht motorgetriebene Luftsportgeräte, die nicht zu Übungs- oder Vorführungszwecken oder zum Abwerfen von Sachen verwendet werden, sind von der Versicherungspflicht befreit. ]
Neue Regelung der LuftVZO seit 11.08.2005 lautet dieser Abschnitt:
[§ 102 Vertragsinhalt... (3) Für Drachen, Flugmodelle und nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte ist Gruppenversicherung zulässig. ]
[Rechtliche Hinweise: Viele Sachverhalte in dieser Zusammenfassung sind zum besseren Verständnis in vereinfachter Form beschrieben. Deshalb kann aus den Inhalten dieser Zusammenfassung kein Rechtsanspruch in Bezug auf den Versicherungsschutz abgeleitet werden. Rechtsverbindlich sind ausschließlich die vertraglich und gesetzlich geltenden Bestimmungen. Zu den vertraglichen Bestimmungen zählen insbesondere die mit der Allianz ausformulierte Spezialklausel, der Versicherungsschein sowie die allgemeinen Bedingungen, die besonderen Bedingungen und sonstigen Dokumente die dem KSA-Vertrag zugrunde liegen. Diese Informationen stehen allen KSA-Mitgliedern im geschlossenen Bereich zur Einsicht zur Verfügung.]
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