Wir wollen unseren Mitgliedern nicht nur eine unkomplizierte und klare Versicherungslösung bieten, sondern vor allem auch zur Aufklärung beitragen. Denn die Zahl derer, die sich fälschlicherweise in Sicherheit wiegen, schätzen wir auch heute noch, zehn Jahre nachdem sich das Kiten zum Breitensport entwickelt hat, als sehr hoch ein.
Fest steht, auf mündliche Zusagen durch Mitarbeiter eines Callcenters, dass „Kiten“ schon mitversichert sei kann man sich im Ernstfall nicht stützen! Auf eine klare schriftliche Bestätigung sollte daher niemand verzichten!
Aber auch eine schriftliche Bestätigung ist noch lange kein Gütesiegel! All zu oft bleiben elementare Punkte unberücksichtigt und bei genauerer Betrachtung stößt man auf Auslegungsspielräume, die man nicht akzeptieren sollte! Die wichtigsten Begrifflichkeiten, Ausschlüsse und Einschränkungen, die es zu beachten gilt haben wir Euch, mit dem Ziel der Sensibilisierung, nachfolgend zusammen gefasst.
Wir wissen natürlich wie aufwendig es ist, sich mit diesen komplexen Sachverhalten und Fallstricken in der Freizeit zu beschäftigen und dann auch noch mit seinem Versicherer auf dem Papier geregelt zu bekommen.
Vor allem ein Punkt - die Versicherungspflichtproblematik - wird nach wie vor nur selten beachtet. Dies kann aber den gesamten, noch so gut ausgehandelten Versicherungsschutz aushebeln, was Grund für uns war, hierauf detailliert einzugehen.
Beachtet bitte, dass es viele unterschiedliche Vertragskonstellationen gibt. Unsere Darstellungen sind weder abschließend, noch können und sollen diese eine individuelle Versicherungs- bzw. Rechtsberatung ersetzen!
Eine gute Regelung zu finden und durchzuboxen war nicht einfach. Wir möchten uns hier insbesondere bei Andre Fürst, selbst begeisterter Kiter und Geschäftsführer unseres Beraters der
Mertel & Fürst GmbH dafür bedanken.
Die nachfolgenden Erläuterungen sind wie folgt gegliedert:
1.0 Grundprobleme im Detail
1.1 Separate schriftliche Bestätigung
1.2 Verankerungen in den Versicherungsbedingungen
2.0 Die Versicherungsbedingungen
2.1 Wasserfahrzeuge
2.2 Luftfahrzeuge
3.0 Kite = Luftfahrzeug
3.1 Ergebnis unserer Schlussfolgerung
3.2 Was gilt eigentlich alles als Luftfahrzeug?
3.3 Was sind Drachen?
3.4 Aber es ist doch nur ein Kite!?
3.5 Und was galt früher?
3.6 Woher kommt der 30-Meter-Mythos?
3.7 Fazit
1.0 Grundprobleme im Detail
1.1 Separate schriftliche Bestätigung
Lässt man sich Kiten von seiner Gesellschaft in der Privathaftpflichtversicherung als mitversichert bestätigen, geschieht dies meist in folgender oder ähnlicher Form:
„Hiermit bestätigen wir Ihnen den Versicherungsschutz beim Kite-Surfen im Rahmen/gemäß den allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen“ (Oft sind in der Bestätigung noch Einschränkungen der Leinenlänge, Flughöhe etc. enthalten.)
Im Rahmen/gemäß den „Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen“ bedeutet, dass die Einschränkungen und Beschreibungen im Kleingedruckten für das Kiten Gültigkeit haben. Die Versicherungsbedingungen regeln, was in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen mitversichert ist und natürlich auch welche Schäden nicht abgedeckt sind. Ein Blick dort hinein muss also unbedingt erfolgen.
Aber auch eine Bestätigung an sich ist komplizierter als man aufs Erste denken mag!
a) Für die Neuen unter uns
Kiten ist kein Windsurfen! Beim Kiten hat man noch lange keinen geeigneten Versicherungsschutz, nur weil man evtl. Windsurfen in der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert hat. Beim Windsurfen kann man davon ausgehen, nur mit einem nicht motorbetriebenen Wasserfahrzeug unterwegs zu sein. Beim Kiten hat man einen fahrbaren Untersatz (oft ein nicht motorbetriebenes Wasserfahrzeug – also das Kiteboard) und dann aber noch etwas im Himmel (ein Luftfahrzeug – den Kite). Das ist der große Unterschied zum Windsurfen! Es handelt sich definitiv um ein anderes und nicht zu vergleichendes Sportgerät.
b) Grundlegendes bei der „Bestätigung“
Eine saubere Bestätigung ist wichtig. Oft werden jedoch schon an dieser Stelle grundlegende Punkte übersehen.
Bestätigt der Versicherer beispielsweise...
nur Kite-Surfen, dann kann es im Schadensfall Probleme z.B. beim ATB- , Buggy- oder Snow-Kiten geben. Zwar sind diese fahrbaren Untersätze nicht generell ausgeschlossen, aber eben auch nirgends in der Kombination mit dem Kite erwähnt.
nur Schäden durch Kite-Boards, dann bleibt das Wichtigste, der Kite in der Bestätigung unberücksichtigt. Schäden durch Kite-Boards sind keine Schäden durch Kite-Schirme!
nur das eigene Material, ggf. noch mit zahlenmäßiger Begrenzung, dann kann es Probleme geben, wenn die Anzahl überschritten wird oder fremdes Material benutzt wird!
nur unter Beschränkung der m², dann stellt sich die Frage, ob die wirkliche oder die projezierte Fläche gemeint ist!?
Flughöhenbegrenzungen und dgl. in einer Bestätigung, dann sind die nachfolgende Punkte unter C) zu lesen.
c) Flughöhenbegrenzungen u. dgl. in einer Bestätigung
Wichtig: Nur weil man Kites mit Leinen von unter 30 Metern benutzt, hat man die Problematik mit der Versicherungspflicht noch lange nicht gelöst! Hierzu aber später mehr!
Max. Leinenlänge bis 30 Meter: Problematisch zu bewerten sind die oft fehlenden Definitionen! Wo beginnen die 30 Meter, wo enden diese und welche Leinen sind gemeint?
Pauschale Flughöhenbegrenzung auf 30 Meter: Was ist z.B.: bei Sprüngen, bei denen der Kite schnell mal über 30 Meter erreichen kann?
Solange diese nicht in den Luftraum eindringen: Im Allgemeinen wird als Luftraum der mit Luft gefüllte Raum über der Erdoberfläche bezeichnet!?!?
Solange „die Kites“ nicht in Höhen von über 30 Metern betrieben werden können: Kites können in Höhen von über 30 Metern betrieben werden, zumindest nach gewissen Modifikationen oder bei Sprüngen, wenn man unterstellt, dass das Springen einen typischen Betriebszustand beim Kiten darstellt.
Solange „die Kites“ nicht dauerhaft in Höhen von mehr als 30 Meter betrieben werden: Hierbei handelt es sich um die Regelung bei der KSA. Da wir Kite-Sport in allen denkbaren Spielarten versichert haben wollten, mussten wir mit dem Versicherer eine geeignete Grenze zum Extrem-(Snow)-Kiten finden, ohne uns das Springen „verbieten“ zu lassen. Im Gegensatz zum vorangegangenen Beispiel haben wir das Wort „dauerhaft“ hereingenommen und das Wort „können“ herausgestrichen, was Sinn macht.
1.2 Verankerungen in den Versicherungsbedingungen
Die jüngsten Entwicklungen zeigen, dass der ein oder andere Versicherer das "Kiten" in seinen neusten Versicherungsbedingungen aufführt. Doch die vermeintliche Sicherheit kann trügerisch sein und genau hinschauen ist angesagt!
So trifft man auf die gleichen Punkte, wie bei einer gesonderten schriftlichen Bestätigung und es werden z.B. nur Schäden durch den Gebrauch von Kite-Boards aufgeführt (also ohne auf die Kites näher einzugehen), oder schwammige 30 Meter Flughöhenbeschränkungen für die Kites gefordert.
Spannend wird es auch, wenn „Kiten“, in welcher Form auch immer, als „versichert“ aufgeführt wird und die Einschränkung „soweit keine Versicherungspflicht besteht“ sogar noch im gleichen Satz oder in direktem Zusammenhang zum „Kiten“ aufgeführt wird
(Beispiel). Derartige Konstellationen unterstreichen unsere Bedenken mit der weiter unten noch näher erläuterten Problematik.
2.0 Die Versicherungsbedingungen
Wir kommen wieder zurück zum Regelfall, also zu Versicherungsbedingungen, in denen nicht auf das Kiten eingegangen wird und einer zusätzlichen separaten schriftlichen Bestätigung.
Eine umfassende und klare Bestätigung ist erst die halbe Miete, denn i.d.R. erfolgt eine Bestätigung im „Rahmen“ der Versicherungsbedingungen und der Teufel steckt bekanntlich im Detail. Diesen Rahmen werden wir nachfolgend näher beleuchten.
Problemstellen und Unklarheiten in den Versicherungsbedingungen sollten erkannt werden und geregelt sein - nicht zuletzt und vor allem auch der Ausschluss von versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen in Bezug auf die Kites. Denn ein Versicherungsschutz der sich trotz Bestätigung ausschließt, ist recht wage, das dürfte klar sein.
Kraft-, Luft-, und Wasserfahrzeuge werden, in den Versicherungsbedingungen einer privaten Haftpflicht, erst einmal grundsätzlich ausgeschlossen, um diese dann wieder unter Einschränkungen einzuschließen.
2.1 Wasserfahrzeuge
Insbesondere die Regelungen zu Luftfahrzeugen sollten betrachtet werden. Nachfolgend schauen wir uns aber vorab einmal die Regelungen der Wasserfahrzeuge an.
[...
Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch von folgenden Wasserfahrzeugen:
- Modell- und Spielfahrzeuge - auch ferngesteuerte - , die nicht zum Mitfahren oder Aufsitzen geeignet sind;
- sonstige Wasserfahrzeuge - ausgenommen eigene Segelboote, Windsurfbretter und eigene oder fremde Wasserfahrzeuge mit Motor (auch Hilfs- oder Außenbordmotor) oder Treibsätzen;
...]
In Bezug auf Kite-Boards gibt es also im vorliegenden Fall, wie er für die meisten Verträge in etwa exemplarisch sein dürfte, keine Schwierigkeiten.
2.2 Luftfahrzeuge
Da Kite wörtlich übersetzt Drachen bedeutet, die Ähnlichkeit auch nicht wegdiskutiert werden kann und auf Drachen in den Versicherungsbedingungen separat eingegangen wird, kommen wir nachfolgend zu dem wichtigsten Abschnitt in den Versicherungsbedingungen, wie er auch an dieser Stelle für die meisten bestehenden Verträge in etwa exemplarisch sein dürfte:
[...
Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen,
- die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden;
- deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt;
- für die keine Versicherungspflicht besteht;
...]
a) Fluggewichtsbeschränkung
Klar kann man anfangen seine Kites zu wiegen. Eine zentrale Frage ist jedoch erst einmal, wie das Fluggewicht zu definieren ist! Zählen Leinen und Bar dazu oder nur der Schirm? Was ist, wenn der Drachen nass ist und dadurch mehr wiegt? Zählt der Sportler und der fahrbare Untersatz dazu, sobald man einen Sprung macht und abhebt? Fragen über Fragen! Ein nicht zu unterschätzender Auslegungsspielraum, dem man sich hier unterwirft.
b) Die Versicherungspflicht
Bis hierher leuchtet einem ja alles noch ein. Doch selbst wenn alles Bisherige beachtet wurde, kann man sich keineswegs in Sicherheit wiegen! Denn vor allem die Einschränkung „für die keine Versicherungspflicht besteht“ darf beim Kiten keine Anwendung finden - sonst lässt man dem Versicherer eine unnötige und vor allem gefährliche Angriffsfläche.
Der Versicherungspflichtproblematik wurde lange keine Beachtung geschenkt und wir gehen davon aus, dass dies bei vielen Mitkiterinnen und Mitkitern noch immer der Fall ist. Für uns war von vorn herein klar, dass dieser Punkt im KSA-Mitgliederhaftpflichtschutz geregelt sein muss.
3.0 Kite = Luftfahrzeug
Dass sich die Behauptung „Kites sind versicherungspflichtige Luftfahrzeuge“ aufs Erste ziemlich verrückt anhört, ist uns klar und das durften wir uns auch zu Genüge anhören, als wir im Januar 2007 mit der Verbandsdeckung und unserer entsprechenden Argumentation an die Öffentlichkeit gegangen sind. Der damals ausgelösten Diskussion haben wir uns gerne gestellt, denn diese war sehr wichtig für unseren Sport.
Mittlerweile teilen wohl die meisten, die sich mit dem Thema intensiver auseinander gesetzt haben, unsere Meinung und geben uns Recht, dass diese Problematik im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsschutzes abgeklärt sein sollte. Nachfolgend gehen wir auf die Gesetzeslage, wie sie in Deutschland vorherrscht und die wichtigsten Punkte genauer ein.
3.1 Ergebnis unserer Schlussfolgerung
Bevor wir in das Thema tiefer einsteigen schauen wir uns der Übersicht halber gleich einmal das Ergebnis der Schlussfolgerungen pauschal und auf den Punkt gebracht an.
1. Kite = Drachen (Dafür sprechen technische Kriterien, wie natürlich auch die wörtliche Übersetzung aus dem Englischen)
2. Drachen = Luftfahrzeug (auch mit einer Leinenlänge/Flughöhe von unter 30 Metern
3. Alle Luftfahrzeuge sind versicherungspflichtig (außer reines Kinderspielzeug)
4. In den gängigen privaten Haftpflichtversicherungen sind Luftfahrzeuge und Drachen nur mitversichert, so lange keine Versicherungspflicht besteht und das sollte in Bezug auf Kites geeignet geregelt sein.
3.2 Was gilt eigentlich alles als Luftfahrzeug?
Das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) definiert im § 1 Abs. 2 abschließend, was alles ein Luftfahrzeug ist.
Auszug aus dem § 1 LuftVG:
[...
(2) Luftfahrzeuge sind:
...
7. Drachen
....
10. Luftsportgeräte
11. sonstige für die Benutzung des Luftraumes bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
...]
Ziff. 7 Drachen sticht sofort ins Auge. Und es ist wichtig zu wissen, dass mit Drachen, eben genau (Lenk)drachen verstanden werden. Dies lässt sich jedoch nur schwer ableiten (dazu später mehr).
Ganz wichtig ist auch, dass Drachen mit einer Leinenlänge/Flughöhe von unter 30 Metern Luftfahrzeuge und damit versicherungspflichtig sind.
Denn Drachen sind Drachen und das LuftVG oder andere Gesetzestexte unterscheiden eben nicht zwischen Drachen mit einer Leinenlänge/Flughöhe von unter oder über 30 Metern. Diesen Schluss darf man nicht aus der Ziff. 11 ziehen. Denn bei der Ziff. 11 handelt es sich um einen so genannten Auffangtatbestand, der nur dann gilt, wenn keine der Ziffern 1 bis 10 gilt.
Wenn unser Sportgerät also unter die Ziff. 7 fällt, dann kommt die Ziff. 11 gar nicht mehr zum Tragen.
3.3 Was sind Drachen?
Immer wieder stoßen wir auf die Frage, ob mit Ziff. 7 Drachen nicht Hängegleiter gemeint sind. Aus einer Reihe von Verordnungen kann man jedoch schlussfolgern, dass Gleitsegel und Hängegleiter zu den Luftsportgeräten gehören und daher unter die Ziff. 10 Luftsportgeräte fallen. Wenn also Hängegleiter und Gleitsegel unter der Ziff. 10 Luftsportgeräten einzustufen sind, können diese nicht gleichzeitig auch unter die Ziff. 7 Drachen fallen. Zudem wird an anderen Stellen wiederum explizit vom Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen gesprochen, was direkte Rückschlüsse darauf, was mit der Ziff. 7 Drachen gemeint ist, zulässt. Kite aus dem Englischen übersetzt bedeutet zudem auch Drachen.
Auch aus Kommentaren zum LuftVG kann man die ein oder andere Kernaussage herausziehen. So Hofmann/Grabherr - Luftverkehrsgesetz – Kommentar 31/PN 665 H 713:
"Luftfahrzeuge sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und nach allgemeiner Verkehrsanschauung solche Geräte, die der Eigenschaft der Luft bedürfen, um sich in der Luft zu halten. [...] Für die Begriffsbestimmung ist es nicht von Bedeutung, ob die Luftfahrzeuge sich mit eigener Kraft bewegen und in der Luft halten können oder ob sie von der Erde aus gelenkt werden oder gar, wie Fesselballone und Drachen, an die Erde gefesselt sind. [...] Drachen und Flugmodelle, die nach Art, Bedeutung, Betrieb und Wirkung Kinderspielzeug darstellen, sind nicht als Lfzge anzusprechen und luftrechtlichen Vorschriften daher nicht unterworfen." (H/G § 1 Rn. 33 f.).
Man muss erkennen, dass eine Einordnung der Kites in die Kategorie der Drachen als logisch erscheint (wenn wir das Extrem-(Snow)-Kiten außen vor lassen). Sich an die Ziff. 11 mit ihrer 30-Meter-Regelung zu klammern und davon auszugehen, nicht betroffen zu sein, da man Leinen mit weniger als 30 Metern Länge verwendet, ist aus den genannten Gründen trügerisch und gefährlich.
3.4 Aber es ist doch nur ein Kite!?
Uns gefällt es auch nicht, aber die Augen zu verschließen bringt nichts und daher schauen wir uns nun einen weiteren Abschnitt des LuftVG an.
Auszug aus dem § 43 LuftVG:
[...
(2) Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten.
...]
Hierbei ist es wichtig zu wissen, dass eine Versicherungspflicht grundsätzlich einmal unabhängig davon ist, ob das Gerät zugelassen (Muster- oder Verkehrszulassung) werden muss oder nicht. So ist es mittlerweile relativ bekannt, dass normale Drachen und auch kleine Flugmodelle versicherungspflichtig sind ( außer sie sind nach Art, Bedeutung, Betrieb und Wirkung reines Kinderspielzeug) und diese benötigen im Normalfall auch keine Zulassung. Sind Kites also Drachen, dann sind diese nicht zulassungs- sehr wohl aber versicherungspflichtig.
Spielzeug: Laut diverser Kommentare von Fachjuristen und Experten zum LuftVG ist Kinderspielzeug nicht von der Versicherungspflicht betroffen. Mit Abgrenzungen - also wann wird aus einem Kinderspielzeug ein Luftfahrzeug - tut man sich jedoch schwer. Auch hier sollte im Zweifelsfall eine Pflicht unterstellt werden und ein Versicherungsschutz mit entsprechenden Regelungen angestrebt werden. Die Rechtsauslegung zum Thema Kinderspielzeug beruht wohl auf der Tatsache, dass der Gesetzgeber nur für solche Risiken eine Pflicht geregelt wissen will, von denen eine erhebliche Gefahr für Dritte ausgeht, was bei reinem Kinderspielzeug nach allgemeiner Ansicht ausgeschlossen werden kann. Das aber nur nebenbei, denn Kites weisen eine gewisse Ähnlichkeit zu Drachen auf, sind geeignet Dritte zu gefährden und haben nichts mit Kinderspielzeug zu tun. Das wird niemand ernsthaft bezweifeln.
3.5 Und was galt früher?
Bis zum 11.08.2005 gab es einige kleine Ausnahmen die von der Versicherungspflicht befreit und daher über die meisten privaten Haftpflichtverträge automatisch mitversichert waren. Seit der Änderung der LuftVZO genauer des §102 Abs (3) gibt es in der Luft jedoch keinen pflichtversicherungsfreien Raum mehr. In der alten Fassung der LuftVZO wurde die grundsätzliche Versicherungspflicht für ein paar Ausnahmen aufgehoben. Der Satz der dies regelte ist mit der Änderung der LuftVZO einfach entfallen.
Bis zum 11.08.2005 galt die alte Regelung der LuftVZO:
[ ...
§ 102 Vertragsinhalt... Abs. (3)... Für Drachen, Flugmodelle und nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte ist Gruppenversicherung zulässig. Flugmodelle mit weniger als 5 kg Höchstgewicht, die nicht durch Verbrennungsmotoren angetrieben werden, sowie nicht motorgetriebene Luftsportgeräte, die nicht zu Übungs- oder Vorführungszwecken oder zum Abwerfen von Sachen verwendet werden, sind von der Versicherungspflicht befreit.
...]
Seit 11.08.2005 gilt die neue Regelung der LuftVZO:
[...
§ 102 Vertragsinhalt... Abs. (3) Für Drachen, Flugmodelle und nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte ist Gruppenversicherung zulässig.
...]
Interessant ist auch festzustellen, dass eine Versicherungspflicht für Drachen schon vor dieser Änderung bestanden hat, da in der alten Fassung die grundsätzliche Versicherungspflicht nach § 43 LuftVG nur für diverse Luftsportgeräte und Flugmodelle wieder aufgehoben wurde.
3.6 Woher kommt der 30-Meter-Mythos?
Immer wieder fällt in Bezug auf das Kiten die „30-Meter-Grenze“ als Begriff und nach wie vor fordern Versicherer eine derartige Begrenzung in ihren „Kite-bestätigungen“.
Im Jahr 2001 wurde eine Erklärung eines auf Luftrisiken spezialisierten Versicherers in Umlauf gebracht wurde, die besagt: Dass die Kites dem § 1 LuftVG Ziff. 7 Drachen zuzuordnen sind, über die Ziff. 11 des § 1 LuftVG aber wieder ausgeschlossen werden, da diese nicht in Höhen von mehr als 30 Metern zum Einsatz kommen.
Auf diese Erklärung stützen sich nach wie vor viele Kiter und wahrscheinlich auch Versicherer. Wir tun uns mit der Behauptung, dass die dortige Schlussfolgerung falsch ist, keineswegs leicht. Doch wie gesagt ist die Ziff. 11 als Auffangtatbestand zu verstehen und erst eine Zuordnung zu treffen, diese dann aber wieder durch einen Auffangtatbestand für nichtig zu erklären funktioniert aus unserer Sicht nicht.
3.7 Fazit
Zugegeben - eine recht unbefriedigende Situation. Die Fundstellen und gezogenen Parallelen lassen sich nicht so einfach wegdiskutieren und auf eine gesetzliche Klarstellung ist, unseren Recherchen zur Folge, in absehbarer Zeit nicht zu hoffen.
Beim Versichern über eine private Haftpflichtversicherung sollte eine umfassende Bestätigung angestrebt werden und vor allem eine entsprechende Regelung getroffen sein, dass ein Ausschluss von versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen in Bezug auf Kites keine Anwendung findet. Beides konnten wir nach langem Hin und Her für unsere deutschen Mitglieder, im Rahmen des KSA-Mitgliederhaftpflichtschutzes durchsetzen!
Wichtiger Hinweis: Zum besseren Verständnis sind die Darstellungen in vielen Bereichen in stark verkürzter und vereinfachter Form wiedergegeben und spiegeln die subjektive Einschätzung der KSA-International zum Verfassungszeitpunkt wider.
Die KSA ist bemüht, die Darstellungen bestmöglich zu gestalten. Auf Grund der Komplexität der Materie und ihres stetigen Wandels kann es vorkommen, dass Aussagen unrichtig, unvollständig, veraltet oder nicht gültig sind. Für den Inhalt der Darstellungen, sowie ihre Vollständigkeit und Aktualität kann die KSA-International als juristischer Laie deshalb keinerlei Gewähr leisten und schließt jegliche Haftung diesbezüglich aus.
Aus den Inhalten kann auch kein Anspruch auf Versicherungsschutz hergeleitet werden. Ein rechtsverbindlicher Anspruch kann sich ausschließlich aus den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Zu den vertraglichen Bestimmungen zählen insbesondere der Versicherungsschein und die geltenden Versicherungsbedingungen unseres Haftpflichtversicherungsvertrages. Die Vertragsunterlagen können von den KSA-Mitgliedern im eingeloggten/internen Bereich unter „Community“ eingesehen werden.